Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
WindSeeV 1§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen
Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.