Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 1

§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen

Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.

§ 44 § 46